Allgemeine Lizenzbedingungen

Allgemeine Lizenzbedingungen für die Überlassung von SKILLQUBE Simulationssoftware

§ 1 Definitionen

(1) „Software“ ist das in der jeweiligen Rechnung/Lieferschein/Bestellung bezeichnete Computerprogramm im Objektcode, einschließlich der zugehörigen Dokumentation in der dort genannten Sprache.

(2) „Vertrauliche Informationen“ sind sämtliche Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Vertragspartei, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den Umständen als vertraulich anzusehen sind. Hierzu zählen insbesondere Informationen über Produkte, einschließlich Quell- und Objektcode, Dokumentationen, betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und technisches oder wirtschaftliches Know-how. 

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die zeitlich befristete Überlassung der Software als Serviceleistung sowie die Einräumung der zu deren vertragsgemäßer Nutzung erforderlichen Rechte gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts gemäß § 4.

(2) Die Software und die zugehörige Dokumentation werden dem Lizenznehmer digital zur Verfügung gestellt. Soweit erforderlich, erhält der Lizenznehmer einen Lizenzschlüssel ausschließlich für die in der Rechnung und der Dokumentation definierte Nutzung.

(3) Die Beschaffenheit der Software ergibt sich aus dem jeweils geltenden Produktbeschreibung auf www.skillqube.com und der gegebenenfalls beigefügten Produktbeschreibung.

(4) Der Lizenzgeber schuldet im Rahmen dieses Vertrages auch die Pflege der Software, d.h. deren Erhaltung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand während der Vertragslaufzeit. Hierzu gehören insbesondere die Beseitigung von Mängeln sowie die Bereitstellung von notwendigen Updates oder Patches, sofern dies zur Aufrechterhaltung der vertragsgemäßen Nutzung erforderlich ist. Weitere Leistungen wie Installation, Konfiguration, Schulungen oder individuelle Anpassungen sind nicht Bestandteil dieses Vertrages, können jedoch gesondert vereinbart werden.

§ 3 Rechteeinräumung

(1) Mit Zahlung des vereinbarten Entgelts erhält der Lizenznehmer ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares, auf die Vertragslaufzeit beschränktes Nutzungsrecht an der Software. Die Nutzung umfasst Installation, Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen im vereinbarten Umfang gemäß Rechnung. 

(2) Eine Vervielfältigung, Bearbeitung oder Dekompilierung ist nur im gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Umfang zulässig, wenn erforderliche Informationen zuvor nicht vom Lizenzgeber bereitgestellt wurden. 

(3) Darüber hinausgehende Nutzungen, insbesondere weitere Vervielfältigungen, sind unzulässig.

(4) Die Software darf Dritten nicht überlassen, veräußert, vermietet oder öffentlich zugänglich gemacht werden.

(5) Wird die Software über den vertraglich erlaubten Umfang hinaus genutzt, hat der Lizenznehmer unverzüglich die dafür erforderlichen Rechte nachzulizenzieren. Gesetzliche Ansprüche des Lizenzgebers bleiben unberührt.

(6) Schutzvermerke und technische Kennzeichen dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

(7) Verstößt der Lizenznehmer gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen dieser Vereinbarung erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an den Lizenzgeber zurück. In diesem Fall hat der Lizenznehmer die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen, sämtliche auf seinen Systemen installierten Kopien der Software zu löschen sowie die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie zu löschen oder dem Lizenzgeber auszuhändigen. 

§ 4 Entgelt und Fälligkeit

(1) Die Vergütung richtet sich nach dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung und versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

(2) Sofern nicht anders vereinbart, ist das Entgelt jeweils im Voraus zum Beginn des Abrechnungszeitraums fällig. Bei Erstbereitstellung wird das Entgelt mit Bereitstellung fällig.

§ 5 Schutz der Software / Audit

(1) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Software vor unbefugtem Zugriff zu schützen und alle erhaltenen Kopien sicher zu verwahren.

(2) Der Lizenzgeber ist berechtigt, nach angemessener Frist und Ankündigung die ordnungsgemäße Nutzung zu überprüfen. Der Lizenznehmer wird hierzu Auskünfte erteilen, Einsicht in relevante Unterlagen gewähren und ggf. eine Vor-Ort-Prüfung durch den Lizenzgeber oder eine beauftragte, zur Verschwiegenheit verpflichtete Stelle ermöglichen. Bei erheblichen Abweichungen (mehr als 5 %) trägt der Lizenznehmer die Kosten der Überprüfung, andernfalls der Lizenzgeber.

§ 6 Laufzeit und Kündigung

(1) Die Laufzeit ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Rechnung. Mangels abweichender Regelung verlängert sich der Vertrag automatisch um ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitende gekündigt wird.

(2) Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei vertragswidriger Nutzung oder Nichtzahlung der Lizenzgebühren der Software nach erfolgloser Abmahnung bzw. Mahnung vor.

(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(4) Nach Vertragsende ist die Nutzung der Software unverzüglich einzustellen. Alle Kopien sind zu löschen oder auf Verlangen herauszugeben.

§ 7 Gewährleistung / Instandhaltung

(1) Der Lizenzgeber gewährleistet während der Vertragslaufzeit die vertragsgemäße Beschaffenheit der Software sowie die Freiheit von Rechten Dritter. Er wird erkannte Mängel innerhalb angemessener Zeit beheben. Dies kann auch durch Bereitstellung von Updates mit Installationsroutine oder telefonischen Support erfolgen. Hinsichtlich der Gewährung der Nutzung der Software sowie der etwaigen Zurverfügungstellung von Speicherplatzes gelten die Gewährleistungsvorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB). 

(2) Der Lizenznehmer wird die Software nach Bereitstellung unverzüglich auf offensichtliche Mängel prüfen.

(3) Mängel sind dem Lizenzgeber unverzüglich, möglichst schriftlich und mit nachvollziehbarer Beschreibung zu melden. 

(4) Etwaige Schadensersatzansprüche richten sich nach § 8.

§ 8 Haftung

(1) Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei übernommenen Garantien.

(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt.

(3) Eine weitergehende Haftung, insbesondere für anfängliche Mängel, besteht nicht.

(4) Die vorgenannten Haftungsregelungen gelten auch für Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen und zum Schutz dieser durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen. Diese Pflicht besteht für 24 Monate über das Vertragsende hinaus.

(2) Ausnahmen gelten für bereits bekannte, öffentlich zugängliche oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offenzulegende Informationen.

(3) Vertrauliche Informationen dürfen nur an solche Berater oder Mitarbeitende weitergegeben werden, die einer vergleichbaren Geheimhaltungspflicht unterliegen.

(4) Jeder schuldhafte Verstoß gegen diese Verpflichtung kann mit einer angemessenen Vertragsstrafe geahndet werden. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§ 10 Datenschutz

(1) Der Lizenzgeber verpflichtet sich zur Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

(2) Soweit erforderlich, schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

§ 11 Sonstiges

(1) Eine Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Lizenznehmer bedarf der schriftlichen Zustimmung des Lizenzgebers.

(2) Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.

(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung.

(5) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(6) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Lizenzgebers, sofern der Lizenznehmer Kaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist.

(7) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende Regelung zu vereinbaren.